

automatisch inkludierte Grundversicherung
Die folgende Kundeninformation gibt einen Überblick über die Identität des Versicherers und die wesentlichen Bestandteile des Versicherungsvertrags (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG). Für den Inhalt und den Umfang der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis sind ausschliesslich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten und die Bestätigung des Versicherungsabschlusses (zusammen der Versicherungsvertrag) massgeblich.
Das Versicherungsunternehmen ist Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG (nachstehend Europ Assistance oder Versicherer genannt), Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz, und mit der Unternehmensidentifikationsnummer (UID) CHE-101.333.746. Aufgrund seiner Geschäftstätigkeiten unterliegt das Versicherungsunternehmen der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).
Der Versicherungsnehmer des Kollektivversicherungsvertrags ist das Unternehmen Lauchernalp Bergbahnen AG, Dorfstrasse 80, CH-3918 Wiler (Lötschen), Schweiz.
Die versicherte Person (nachfolgend Versicherter genannt) ist die Person, die einen Skipass bei dem Versicherungsnehmer gekauft hat.
Die Versicherungsdeckung beginnt mit dem Kauf des Skipasses und endet, wenn der Versicherte seinen Skitag beginnt, aber frühestens am Tag des Inkrafttretens des Kollektivvertrages und spätestens am Tag der Kündigung des Kollektivvertrags.
Forderungen, die während der Laufzeit des Vertrags entstanden sind, verjähren fünf Jahre nach Eintritt des die Leistungspflicht begründenden Ereignissen.
Die versicherten Risiken und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag. Die Art der Versicherung ist die Schadenversicherung für alle Leistungen.
Die Versicherung greift subsidiär zu jeder anderen bestehenden Versicherungsgarantie zugunsten des Versicherten und beschränkt sich daher auf Schäden, für die keine Ansprüche gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden können.
Der Versicherte ist verpflichtet, den vertraglichen und gesetzlichen Informationspflichten und den folgenden Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen:
Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die gängigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden in den AVB sowie im VVG bestimmt.
Der Versicherte muss den Skipass oder die Bestätigung des Skipassabschlusses vorlegen, um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können.
Die Versicherung deckt nicht ab:
Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die gängigsten Ausschlussfälle. Weitere Ausschlussfälle sind in den AVB und im VVG festgelegt.
Die Prämie wird von dem Versicherungsnehmer bezahlt.
Der Versicherer bearbeitet Personendaten unter Beachtung aller geltenden Datenschutzbestimmungen.
Ausführliche Informationen über das Bearbeiten sind in unserer Datenschutzerklärung enthalten. Die aktuelle Ausgabe ist jederzeit abrufbar unter https://www.europ-assistance.ch/.
Auf den folgenden Seiten werden dargelegt:
Um den Umfang und die Modalitäten der Ausübung einer bestimmten Leistung zu erfahren, empfiehlt es sich, in der obigen Leistungsübersicht zu prüfen, ob sie im abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten ist, und dann sowohl die gemeinsamen Bestimmungen als auch die besonderen Bestimmungen (falls zutreffend) zur Kenntnis zu nehmen.
Das Versicherungsunternehmen ist Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG (nachstehend Europ Assistance oder Versicherer genannt), Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz, und mit der Unternehmensidentifikationsnummer (UID) CHE-101.333.746. Aufgrund seiner Geschäftstätigkeiten unterliegt das Versicherungsunternehmen der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).
Der Versicherungsnehmer des Kollektivversicherungsvertrags ist das Unternehmen Lauchernalp Bergbahnen AG, Dorfstrasse 80, CH-3918 Wiler (Lötschen), Schweiz.
Die versicherte Person (nachfolgend Versicherter genannt) ist die Person, die einen Skipass bei dem Versicherungsnehmer gekauft hat.
Die Versicherungsdeckung beginnt mit dem Kauf des Skipasses und endet, wenn der Versicherte seinen Skitag beginnt, aber frühestens am Tag des Inkrafttretens des Kollektivvertrages und spätestens am Tag der Kündigung des Kollektivvertrags.
Forderungen, die während der Laufzeit des Vertrags entstanden sind, verjähren fünf Jahre nach Eintritt des die Leistungspflicht begründenden Ereignissen.
Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungsschutzes
Die versicherten Risiken und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag. Die Art der Versicherung ist die Schadenversicherung für alle Leistungen.
Die Versicherung greift subsidiär zu jeder anderen bestehenden Versicherungsgarantie zugunsten des Versicherten und beschränkt sich daher auf Schäden, für die keine Ansprüche gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden können.
Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt für das gesamte Gebiet der ausstellenden Station eines von der Versicherung abgedeckten Passes.
Obliegenheiten des Versicherten im Schadenfall
Der Versicherte ist verpflichtet, den vertraglichen und gesetzlichen Informationspflichten und den folgenden Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen:
Wenn der Versicherungsfall infolge einer Krankheit oder eines Unfalls eingetreten ist, muss der Versicherte dafür sorgen, dass die behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer entbunden werden.
Bei einer verspäteten Schadensmeldung trägt der Versicherer keine Verantwortung für Leistungen, die nicht rechtzeitig erbracht werden konnten.
Besondere, d. h. nicht in diesen AVB geregelte Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie vom Versicherer schriftlich oder in Textform genehmigt wurden.
Kontaktdaten im Schadenfall
Der Versicherer ist für den Versicherten montags bis freitags von 8.30 bis 17.30 Uhr erreichbar.
Telefon: +41 (0) 22 939 22 32
E-Mail: claims@europ-assistance.ch
Online: https://ski-ch.eclaims.europ-assistance.com/home
Adresse: Europ Assistance Schweiz, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz
Verletzung der Obliegenheiten
Bei schuldhafter Verletzung der Melde-, Auskunfts- oder Beibringungspflicht der erforderlichen Dokumente behält der Versicherer sich das Recht vor, seine Leistungen zu beschränken oder zu verweigern, es sei denn, der Versicherte kann nachweisen, dass sein schuldhaftes Verhalten keine Auswirkung auf den Eintritt und den Umfang des Schadens hat.
Annahme der AVB und Kommunikation
Die Kommunikation mit den Versicherten erfolgt unter der Verantwortung des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer ist insbesondere dafür verantwortlich, den Versicherten die AVB zu übermitteln und sie über die wichtigsten Vertragselemente zu informieren.
Die nachfolgenden Ausschlüsse gelten für alle Leistungen der Bergbahnen-Versicherung.
Die Prämie wird von dem Versicherungsnehmer bezahlt.
Unfall: plötzliche, unbeabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die zur Unfähigkeit führt, den Pass zu nutzen.
Gebiet der Station: bewirtschaftetes Gebiet in den Bergen, in dem Alpinsport getrieben werden kann und das über ein Bergbahnensystem verfügt. Es umfasst mindestens eine Reihe von Skipisten für die Wintersaison und eine Station. Es zeichnet sich durch ein Zugangsrecht aus, das einen Skipass erfordert, der es somit ermöglicht, alle oder einen Teil der geöffneten Pisten des Skigebiets zu befahren.
Wohnsitz: bezeichnet den Hauptwohnsitz, an dem der Versicherte sich gewöhnlich aufhält.
Pass: Es handelt sich um den Bergbahnen-Pass (oder das Skiliftabonnement), der Zugang zu mindestens einem Gebiet der ausstellenden Station gewährt, das zumindest teilweise in der Schweiz liegt, und aufgrund dessen der Versicherte ganz oder teilweise von der Bergbahnen-Versicherung profitiert. Der Pass muss eine Gültigkeitsdauer haben.
Off-Piste: Gebiete, die ohne eine Bergbahn nicht erreichbar sind bzw. nicht von der Station als für die Ausübung eines Bergsports offen ausgezeichnet und eingerichtet wurden.
Krankheit: Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist und zu einer Unfähigkeit führt, den Pass zu nutzen.
Versicherungsperiode: ab dem Datum des Versicherungsabschlusses bis zum Ende der Gültigkeit der Pauschale, sofern nicht vorher aus wichtigem Grund gemäss dem VVG gekündigt wird.
Begleitperson: Dies ist die Person, die am Krankenbett der versicherten Person bleibt.
Offene Piste: Pisten des Gebiets einer Station, einschliesslich der Bereiche, die von der Station für das Ausüben des «Off-Piste» freigegeben wurden.
Angehörige: Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Enkel, Schwiegereltern und Kinder des Lebenspartners des Versicherten.
Bergsport: Sportart, die im Gebiet der Station ausgeübt werden kann und die Benutzung der Bergbahnen der Station erfordert.
Europ Assistance erbringt keine Deckungen, Zahlungen, Dienstleistungen oder sonstigen Leistungen, wenn sie dadurch Sanktionen, Verboten oder Einschränkungen in Anwendung von Resolutionen der Vereinten Nationen oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Verordnungen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, Frankreichs oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesetzt sein könnte. Ausserdem leistet der Versicherer grundsätzlich keine Zahlungen in US-Dollar.
Weitere Informationen sind verfügbar unter https://www.europ-assistance.com/fr/who-we-are-international-regulatory-information.
Abweichend von allen anderen Bestimmungen sind die folgenden Länder und Gebiete von jeglicher Deckung ausgeschlossen: Belarus, Iran, Nordkorea, Syrien, Russland, das Krim Gebiet, das Donezk Gebiet, das Cherson Gebiet, das Luhansk Gebiet und das Saporischschja Gebiet.
Europ Assistance ist nicht für eine Nichterfüllung der Leistungen haftbar, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, wie z. B. in Ländern, in denen Krieg, Bürgerkrieg oder eine notorische politische Instabilität herrscht, oder in denen Volksbewegungen, Aufstände, Terroranschläge, Vergeltungsmassnahmen, Einschränkungen des freien Personen- und Güterverkehrs, Streiks, Explosionen, Naturkatastrophen, Vulkanausbrüche, Kernspaltung, Epidemien, Pandemien oder andere Fälle höherer Gewalt auftreten.
Der Versicherer bearbeitet Personendaten unter Beachtung aller geltenden Datenschutzbestimmungen.
Ausführliche Informationen über das Bearbeiten sind in unserer Datenschutzerklärung enthalten. Die aktuelle Ausgabe ist jederzeit abrufbar unter https://www.europ-assistance.ch/.
Diese Versicherung unterliegt dem Schweizer Recht. Für alle Rechtsansprüche, die aus dieser Versicherung hervorgehen, sind die Gerichte am Schweizer Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder des Versicherten sowie die Gerichte am Geschäftssitz des Versicherers zuständig.
Weiterhin gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag VVG, der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), des Obligationenrechts (OR) sowie alle anderen geltenden Gesetze und Regelungen.
1.Versicherte Ereignisse
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz, wenn der Versicherte aufgrund eines der folgenden Ereignisse nicht in der Lage ist, seinen Skipass zu nutzen:
2. Versicherte Leistungen
Der Versicherer erstattet dem Versicherten die folgenden Kosten, und zwar anteilig bis zu dem in Punkt 2 genannten Höchstbetrag:
3. Ausschlüsse
Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen und den Grundvoraussetzungen für die Versicherungsleistungen gelten die folgenden besonderen Ausschlüsse: