

optionale Zusatzversicherung
Die folgende Kundeninformation gibt einen Überblick über die Identität des Versicherers und die wesentlichen Bestandteile des Versicherungsvertrags (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG). Für den Inhalt und den Umfang der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis sind ausschliesslich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten und die Bestätigung des Versicherungsabschlusses (zusammen der Versicherungsvertrag) massgeblich.
Das Versicherungsunternehmen ist Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG (nachstehend Europ Assistance oder Versicherer genannt), Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz, und mit der Unternehmensidentifikationsnummer (UID) CHE-101.333.746. Aufgrund seiner Geschäftstätigkeiten unterliegt das Versicherungsunternehmen der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).
Der Versicherungsnehmer des Kollektivversicherungsvertrags ist das Unternehmen Lauchernalp Bergbahnen AG, Dorfstrasse 80, CH-3918 Wiler (Lötschen), Schweiz. Er schliesst das Bergbahnen-Versicherungsprogramm ab, um es seinen Kunden als Zusatzleistung zum Erwerb eines Skipasses anzubieten.
Die versicherte Person (nachfolgend Versicherter genannt) ist die Person, die beim Kauf eines Skipasses beim Versicherungsnehmer das gesamte oder einen Teil des Skipass-Versicherungsprogramms beim Versicherungsnehmer abgeschlossen hat oder beim Kauf eines Skipasses automatisch von dem gesamten oder einem Teil des genannten Programms profitiert.
Der Versicherungsvertrag beginnt mit dem Datum des Versicherungsabschlusses und endet, wenn die Pauschale nicht mehr gültig ist, es sei denn, er wurde vorher aus einem im VVG vorgesehenen triftigen Grund gekündigt (andere Kündigungsgründe werden nicht berücksichtigt)
Forderungen, die während der Laufzeit des Vertrags entstanden sind, verjähren fünf Jahre nach Eintritt des die Leistungspflicht begründenden Ereignissen.
Ausser in Fällen, in denen die Versicherung automatisch im Paket enthalten ist, hat der Versicherte, der sich für das gesamte oder einen Teil des Versicherungsprogramms entschieden hat, bei Verträgen mit einer Laufzeit von einem Monat oder mehr ein Widerrufsrecht. Der Widerruf muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, an den Versicherer erfolgen. Das Widerrufsrecht ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, die Annahme des Versicherungsvertrags innerhalb von 14 Tagen nach der Annahme zu widerrufen.
Die versicherten Risiken und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag. Die Art der Versicherung ist die Schadenversicherung für alle Leistungen.
Die Bergbahnen-Versicherung greift subsidiär zu jeder anderen bestehenden Versicherungsgarantie zugunsten des Versicherten und beschränkt sich daher auf Schäden, für die keine Ansprüche gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden können.
Der Versicherte ist verpflichtet, den vertraglichen und gesetzlichen Informationspflichten und den folgenden Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen:
Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die gängigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden in den AVB sowie im VVG bestimmt.
Der Versicherte muss die Bestätigung des Versicherungsabschlusses vorlegen, um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Es ist daher sehr wichtig, die Bestätigung des Versicherungsabschlusses aufzubewahren.
Im Falle eines Unfalls greifen die Assistance-Garantien nur dann, wenn die Rettungsdienste der Station am Unfallort einen Notfalleinsatz geleistet haben.
Die Versicherung deckt nicht ab:
Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die gängigsten Ausschlussfälle. Weitere Ausschlussfälle sind in den AVB und im VVG festgelegt.
Die Höhe der Prämie hängt von den versicherten Risiken und der Deckung ab, die beim Abschluss der Liftpassversicherung vereinbart wurde.
Die Prämie für die Bergbahnen-Versicherung wird vom Versicherten bei Abschluss bezahlt. Sie wird vom Versicherungsnehmer erhoben.
Wenn die versicherte Person das gesamte oder einen Teil des optionalen Assistance-Programms abgeschlossen hat, geht die Höhe der Prämie aus der Bestätigung des Versicherungsabschlusses hervor.
Der Versicherer bearbeitet Personendaten unter Beachtung aller geltenden Datenschutzbestimmungen.
Ausführliche Informationen über das Bearbeiten sind in unserer Datenschutzerklärung enthalten. Die aktuelle Ausgabe ist jederzeit abrufbar unter https://www.europ-assistance.ch/.
Auf den folgenden Seiten werden dargelegt:
Um den Umfang und die Modalitäten der Ausübung einer bestimmten Leistung zu erfahren, empfiehlt es sich, in der obigen Leistungsübersicht zu prüfen, ob sie im abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten ist, und dann sowohl die gemeinsamen Bestimmungen als auch die besonderen Bestimmungen (falls zutreffend) zur Kenntnis zu nehmen.
Das Versicherungsunternehmen ist Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG (nachstehend Europ Assistance oder Versicherer genannt), Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz, und mit der Unternehmensidentifikationsnummer (UID) CHE-101.333.746. Aufgrund seiner Geschäftstätigkeiten unterliegt das Versicherungsunternehmen der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).
Der Versicherungsnehmer des Kollektivversicherungsvertrags ist das Unternehmen Lauchernalp Bergbahnen AG, Dorfstrasse 80, CH-3918 Wiler (Lötschen), Schweiz. Er schliesst das Bergbahnen-Versicherungsprogramm ab, um es seinen Kunden als Zusatzleistung zum Erwerb eines Skipasses anzubieten.
Die versicherte Person (nachfolgend Versicherter genannt) ist die Person, die beim Kauf eines Skipasses beim Versicherungsnehmer das gesamte oder einen Teil des Skipass-Versicherungsprogramms beim Versicherungsnehmer abgeschlossen hat oder beim Kauf eines Skipasses automatisch von dem gesamten oder einem Teil des genannten Programms profitiert.
Der Versicherungsvertrag beginnt mit dem Datum des Versicherungsabschlusses und endet, wenn die Pauschale nicht mehr gültig ist, es sei denn, er wurde vorher aus einem im VVG vorgesehenen triftigen Grund gekündigt (andere Kündigungsgründe werden nicht berücksichtigt)
Forderungen, die während der Laufzeit des Vertrags entstanden sind, verjähren fünf Jahre nach Eintritt des die Leistungspflicht begründenden Ereignissen.
Ausser in Fällen, in denen die Versicherung automatisch im Paket enthalten ist, hat der Versicherte, der sich für das gesamte oder einen Teil des Versicherungsprogramms entschieden hat, bei Verträgen mit einer Laufzeit von einem Monat oder mehr ein Widerrufsrecht. Der Widerruf muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, an den Versicherer erfolgen. Das Widerrufsrecht ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, die Annahme des Versicherungsvertrags innerhalb von 14 Tagen nach der Annahme zu widerrufen.
Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungsschutzes
Die versicherten Risiken und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag. Die Art der Versicherung ist die Schadenversicherung für alle Leistungen.
Die Bergbahnen-Versicherung greift subsidiär zu jeder anderen bestehenden Versicherungsgarantie zugunsten des Versicherten und beschränkt sich daher auf Schäden, für die keine Ansprüche gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden können.
Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt für das gesamte Gebiet der ausstellenden Station eines von der Versicherung abgedeckten Passes.
Obliegenheiten des Versicherten im Schadenfall
Der Versicherte ist verpflichtet, den vertraglichen und gesetzlichen Informationspflichten und den folgenden Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen:
Für die Rückerstattung von Assistance-Leistungen
Wenn der Versicherungsfall infolge einer Krankheit oder eines Unfalls eingetreten ist, muss der Versicherte dafür sorgen, dass die behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer entbunden werden.
Bei einer verspäteten Schadensmeldung trägt der Versicherer keine Verantwortung für Leistungen, die nicht rechtzeitig erbracht werden konnten.
Besondere, d. h. nicht in diesen AVB geregelte Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie vom Versicherer schriftlich oder in Textform genehmigt wurden.
Kontaktdaten im Schadenfall
Der Versicherer ist für den Versicherten montags bis freitags von 8.30 bis 17.30 Uhr erreichbar.
Telefon: +41 (0) 22 939 22 32
E-Mail: claims@europ-assistance.ch
Online: https://ski-ch.eclaims.europ-assistance.com/home
Adresse: Europ Assistance Schweiz, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz
Verletzung der Obliegenheiten
Bei schuldhafter Verletzung der Melde-, Auskunfts- oder Beibringungspflicht der erforderlichen Dokumente behält der Versicherer sich das Recht vor, seine Leistungen zu beschränken oder zu verweigern, es sei denn, der Versicherte kann nachweisen, dass sein schuldhaftes Verhalten keine Auswirkung auf den Eintritt und den Umfang des Schadens hat.
Annahme der AVB und Kommunikation
Die Kommunikation mit den Versicherten erfolgt unter der Verantwortung des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer ist insbesondere dafür verantwortlich, den Versicherten die AVB zu übermitteln und sie über die wichtigsten Vertragselemente zu informieren.
Mit dem Abschluss der Versicherung bestätigt der Versicherte, dass er die vorliegenden AVB erhalten, zur Kenntnis genommen und verstanden hat.
Die nachfolgenden Ausschlüsse gelten für alle Leistungen der Bergbahnen-Versicherung.
Die Höhe der Prämie hängt von den versicherten Risiken und der Deckung ab, die beim Abschluss der Liftpassversicherung vereinbart wurde.
Die Prämie für die Bergbahnen-Versicherung wird vom Versicherten bei Abschluss bezahlt. Sie wird vom Versicherungsnehmer erhoben.
Wenn die versicherte Person das gesamte oder einen Teil des optionalen Assistance-Programms abgeschlossen hat, geht die Höhe der Prämie aus der Bestätigung des Versicherungsabschlusses hervor.
Unfall: plötzliche, unbeabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die zur Unfähigkeit führt, den Pass zu nutzen.
Bestätigung des Versicherungsabschlusses: Es handelt sich in erster Linie um den Skipass, in dem der Abschluss oder die Inanspruchnahme der Skipassversicherung vermerkt ist, oder in Ermangelung dessen um ein anderes Dokument, das den Abschluss oder die Inanspruchnahme der genannten Versicherung belegt.
Gebiet der Station: bewirtschaftetes Gebiet in den Bergen, in dem Alpinsport getrieben werden kann und das über ein Bergbahnensystem verfügt. Es umfasst mindestens eine Reihe von Skipisten für die Wintersaison und eine Station. Es zeichnet sich durch ein Zugangsrecht aus, das einen Skipass erfordert, der es somit ermöglicht, alle oder einen Teil der geöffneten Pisten des Skigebiets zu befahren.
Wohnsitz: bezeichnet den Hauptwohnsitz, an dem der Versicherte sich gewöhnlich aufhält.
Pass: Es handelt sich um den Bergbahnen-Pass (oder das Skiliftabonnement), der Zugang zu mindestens einem Gebiet der ausstellenden Station gewährt, das zumindest teilweise in der Schweiz liegt, und aufgrund dessen der Versicherte ganz oder teilweise von der Bergbahnen-Versicherung profitiert. Der Pass muss eine Gültigkeitsdauer haben.
Off-Piste: Gebiete, die ohne eine Bergbahn nicht erreichbar sind bzw. nicht von der Station als für die Ausübung eines Bergsports offen ausgezeichnet und eingerichtet wurden.
Krankheit: Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist und zu einer Unfähigkeit führt, den Pass zu nutzen.
Versicherungsperiode: ab dem Datum des Versicherungsabschlusses bis zum Ende der Gültigkeit der Pauschale, sofern nicht vorher aus wichtigem Grund gemäss dem VVG gekündigt wird.
Begleitperson: Dies ist die Person, die am Krankenbett der versicherten Person bleibt.
Offene Piste: Pisten des Gebiets einer Station, einschliesslich der Bereiche, die von der Station für das Ausüben des «Off-Piste» freigegeben wurden.
Angehörige: Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Enkel, Schwiegereltern und Kinder des Lebenspartners des Versicherten.
Bergsport: Sportart, die im Gebiet der Station ausgeübt werden kann und die Benutzung der Bergbahnen der Station erfordert.
Europ Assistance erbringt keine Deckungen, Zahlungen, Dienstleistungen oder sonstigen Leistungen, wenn sie dadurch Sanktionen, Verboten oder Einschränkungen in Anwendung von Resolutionen der Vereinten Nationen oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Verordnungen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, Frankreichs oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesetzt sein könnte. Ausserdem leistet der Versicherer grundsätzlich keine Zahlungen in US-Dollar.
Weitere Informationen sind verfügbar unter https://www.europ-assistance.com/fr/who-we-are-international-regulatory-information.
Abweichend von allen anderen Bestimmungen sind die folgenden Länder und Gebiete von jeglicher Deckung ausgeschlossen: Belarus, Iran, Nordkorea, Syrien, Russland, das Krim Gebiet, das Donezk Gebiet, das Cherson Gebiet, das Luhansk Gebiet und das Saporischschja Gebiet.
Europ Assistance ist nicht für eine Nichterfüllung der Leistungen haftbar, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, wie z. B. in Ländern, in denen Krieg, Bürgerkrieg oder eine notorische politische Instabilität herrscht, oder in denen Volksbewegungen, Aufstände, Terroranschläge, Vergeltungsmassnahmen, Einschränkungen des freien Personen- und Güterverkehrs, Streiks, Explosionen, Naturkatastrophen, Vulkanausbrüche, Kernspaltung, Epidemien, Pandemien oder andere Fälle höherer Gewalt auftreten.
Der Versicherer bearbeitet Personendaten unter Beachtung aller geltenden Datenschutzbestimmungen.
Ausführliche Informationen über das Bearbeiten sind in unserer Datenschutzerklärung enthalten. Die aktuelle Ausgabe ist jederzeit abrufbar unter https://www.europ-assistance.ch/.
Diese Versicherung unterliegt dem Schweizer Recht. Für alle Rechtsansprüche, die aus dieser Versicherung hervorgehen, sind die Gerichte am Schweizer Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder des Versicherten sowie die Gerichte am Geschäftssitz des Versicherers zuständig.
Weiterhin gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag VVG, der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), des Obligationenrechts (OR) sowie alle anderen geltenden Gesetze und Regelungen.
1.Versicherte Ereignisse
Versicherer gewährt dem Versicherten Versicherungsschutz für Unfälle, die sich auf den offenen Pisten oder im Bereich der Thermalbäder, sofern der Eintritt in die Thermalbäder im Pass enthalten ist, ereignen und den Einsatz der Rettungsdienste der Station erforderlich machen.
2. Versicherte Leistungen
Kosten für Such- und Rettungsaktionen
Der Versicherer beteiligt sich an den Such- und Rettungskosten, die auf den offenen Pisten (oder im Bereich der mit dem Pass verbundenen Thermalbäder) entstehen und von den Rettungsorganisationen der Station durchgeführt werden, bis zur Höhe des in der Leistungsübersicht unter Punkt 2 angegebenen Betrags.
Es werden nur Kosten erstattet, die von einem für diese Tätigkeiten offiziell zugelassenen Unternehmen in Rechnung gestellt werden.
Transportkosten
Der Versicherer übernimmt die Kosten für den Transport mit einem Krankenwagen oder Hubschrauber von den offenen Pisten (oder von den mit dem Pass verbundenen Bädern) zum nächstgelegenen Spital in der Schweiz bis zur Höhe des in der Leistungsübersicht unter Punkt 2 angegebenen Betrags.
Notfall-Heilungskosten
Der Versicherer übernimmt nur die Notfall-Heilungskosten in der Schweiz bis zu dem in der Leistungsübersicht unter Punkt 2 angegebenen Betrag, sofern sie nicht von einer privaten oder staatlichen Kranken- oder Unfallversicherung übernommen werden.
Rückführung aus gesundheitlichen Gründen
Der Versicherer übernimmt die tatsächlichen Kosten der Rückführung aus gesundheitlichen Gründen des Versicherten an seinen Wohnsitz, sofern der Versicherte vor Ort eine medizinische Notfallversorgung im Sinne der Deckung von Notfall-Heilungskosten unter Punkt 3.2.2 in Anspruch genommen hat.
Bereitstellung eines Fahrers
Der Versicherer stellt dem Versicherten einen Fahrer für die Rückführung seines Fahrzeugs zur Verfügung, wenn der Versicherte infolge eines versicherten Ereignisses nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu fahren.
Entschädigung für eine Begleitperson
Wenn eine Begleitperson infolge eines versicherten Ereignisses am Krankenbett des Versicherten verbleibt, erstattet der Versicherer die folgenden Kosten anteilig bis zu dem in der Leistungsübersicht unter Punkt 2 angegebenen Betrag:
Rechtskosten
Der Versicherer gewährt dem Versicherten seinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherte aufgrund eines versicherten Ereignisses gemäss Art. 3.2.1 Partei eines Straf- oder Zivilverfahrens ist. Der Versicherer übernimmt bis zu dem in der Leistungsübersicht unter Punkt 2 genannten Betrag die Gerichtskosten, Kosten und Honorare eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügt und nach dem auf das Verfahren anwendbaren Recht zur Rechtsvertretung berechtigt ist („Rechtskosten“).
3. Ausschlüsse
Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen und den Grundvoraussetzungen für die Versicherungsleistungen gelten die folgenden besonderen Ausschlüsse: